Aufgepasst: Radler haben auch auf der falschen Straßenseite Vorfahrt

Autofahrer müssen stets besonders auf Verkehrsteilnehmer achten, von denen geringere Gefahr ausgeht

Von Laura Busch
24. Februar 2010

Das Amtsgericht München gab in einem Urteil (AZ 343 C 5058/09) einer Fahrradfahrerin recht, die auf einem Radweg mit einem Auto zusammengestoßen war - allerdings war die Radlerin in die falsche Richtung, also dem Verkehr entgegen unterwegs. Normalerweise haben sich auch Fahrradfahrer mit dem Verkehrsfluss zu bewegen. Ist ihnen dies nicht möglich, müssen sie die Straßenseite wechseln.

In dem verhandelten Fall wollte der Autofahrer nach rechts abbiegen und schätzte die Entfernung zu der Frau falsch ein. Es kam zu einem Aufprall. Niemand wurde verletzt, an dem beteiligten Auto entstanden jedoch 2.500 Euro Sachschaden, die weder der Fahrzeughalter noch die Radlerin übernehmen wollte.

Die Amtsrichterin entschied, der Autobesitzer habe zwei Drittel aller Kosten zu übernehmen, da er die Radlerin habe kommen sehen. Autofahrer müssten demnach grundsätzlich auf alle Verkehrsteilnehmer besonders achten, von denen eine geringere Gefahr ausgeht. Die Radfahrerin sei jedoch zu einem Drittel schuldig, da sie in die falsche Richtung fuhr. Das Urteil ist rechtskräftig.