Außenstände eintreiben - so kommen Betroffene an ihr Geld
Ob Handwerker, Arzt oder privater Verkäufer - wer Leistungen erbringt, möchte dafür bezahlt werden. In aller Regel trifft das Geld auch pünktlich auf dem Konto ein. Aber was tun, wenn Käufer oder andere Geschäftspartner ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Das Gesetz bietet mehrere Möglichkeiten.
Eines vorweg: Ohne einen schriftlichen Vertrag werden Gläubiger es in jedem Fall schwer haben, an ihr Geld zu gelangen. Wer Probleme vermeiden möchte, klärt die Zahlungsmodalitäten schon vorher und lässt sie sich per E-Mail oder Unterschrift bestätigen.
Wenn das Geschäft mündlich vereinbart wird, sollte ein Zeuge dabei sein.
Rechnung nur mit Zahlungsfrist
Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, aber selbst Geschäftsleute vergessen oft, in der Rechnung eine präzise Zahlungsfrist festzulegen.
Ist der Zahlungspflichtige ein normaler Verbraucher, muss er zudem darauf hingewiesen werden, dass er bei Versäumen der Frist automatisch in Verzug gerät.
Drei Wege zur Mahnung
Wenn das Zahlungsziel verstrichen ist, darf der Gläubiger sofort mahnen. Der schnellste und günstigste Weg ist eine selbst formulierte Mahnung mit der Aufforderung den ausstehenden Betrag unverzüglich zu zahlen. Etwas teurer wird es, wenn Gläubiger einen Anwalt beauftragen.
Im Idealfall muss zwar der Schuldner die Kosten übernehmen. Wenn dieser kein Geld hat, bleibt der Gläubiger jedoch zusätzlich zur ursprünglichen Rechnungssumme auf den Anwaltsgebühren sitzen.
Daneben können sich Betroffene direkt an das Gericht wenden und einen Mahnbescheid beantragen. Hierzu haben die Bundesländer zentrale Mahngerichte geschaffen, die entsprechende Bescheide im Online-Verfahren erstellen.
Sollte der Schuldner trotz gerichtlichem Mahnbescheid nicht zahlen, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen und damit unmittelbar die Zwangsvollstreckung starten. Wie beim Anwalt hängen die Kosten von der Höhe der offenen Rechnungen ab.
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Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/So-kommt-man-an-sein-Geld-article13054921.html Abgerufen am 23. Juni 2014