Bankkunden haben Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Informationen

Von Dörte Rösler
9. Juli 2013

Anlageberater müssen nicht nur umfassend und wahrheitsgemäß informieren, der Kunde muss die Informationen auch rechtzeitig bekommen. Das saarländische Oberlandesgericht gab damit einem Kläger Recht, der von seiner Bank Schadenersatz verlangt hatte, weil diese ihn zu spät und unzureichend über Risiken einer Geldanlage in Kenntnis gesetzt hat.

Nach Ansicht der Richter kommt ein Bankmitarbeiter seiner Beratungspflicht nicht nach, wenn er einem Kunden kurz vor der Vertragsunterzeichnung eine Infobroschüre in die Hand gibt. Die Details einer Geldanlage müssen so rechtzeitig erklärt werden, dass der Kunde ausreichend Zeit zum Überlegen hat. Dies gelte insbesondere bei unerfahrenen Anlegern und komplexen Anlageprodukten.