Behandlung suchtkranker Täter - Unterbringung im Maßregelvollzug nur bei absehbarem Therapieerfolg

Von Cornelia Scherpe
21. Mai 2014

Es gibt viele Menschen, die eine Straftat begehen, weil sie suchtkrank sind. Drogenabhängige finanzieren sich beispielsweise durch Raubüberfälle und Einbrüche ihre Drogen. Straftäter, bei denen eine Suchtkrankheit die Basis bildet, kommen oft nicht ins normale Gefängnis, sondern in den Maßregelvollzug.

Der Maßregelvollzug

Dabei handelt es sich um eine forensische Psychiatrie, in der sie zwar auch sicher verwahrt sind, dabei jedoch therapeutische Angebote wahrnehmen. So soll die Sucht bekämpft und besiegt werden. Ist der Täter am Ende clean, kann davon ausgegangen werden, dass er keine weiteren suchtmotivierten Straftaten begeht.

Doch die Realität sieht oft anders aus. Viele verlassen am Ende ihrer Strafzeit den Maßregelvollzug und werden doch wieder rückfällig. Andere zeigen bereits während ihres Aufenthalts im Vollzug keine Zeichen der Besserung, oder sind von Anfang an nicht kooperativ. Es gibt auch Fälle, in denen die Haftzeit zu kurz ist, um eine intensive Therapie im Maßregelvollzug zu absolvieren.

Maßregelvollzug nur bei absehbarem Therapieerfolg

Wie mit diesen Menschen zu verfahren ist, hat aufgrund eines aktuellen Falles den Bundesgerichtshof beschäftigt. Das Urteil wurde nun bekannt gegeben und besagt, dass eine Unterbringung im Maßregelvollzug nur bei absehbarem Therapieerfolg angeordnet werden soll. In anderen Fällen ist das normale Gefängnis zu wählen. Dies bedeutet auch, dass die Maßregelvollzug nur gewählt werden kann, wenn genügend Zeit für eine Behandlung vorhanden ist. Ist die abzusitzende Strafe für einen Erfolg zu kurz, kann der Betroffene nicht dort untergebracht werden.

Genau dies war beim verhandelten Fall eines 34-Jährigen gegeben. Er benötigte nach Schätzung der Psychologen vier bis fünf Jahre der Therapie, damit sich ein dauerhafter Erfolg einstellen kann. Seine Strafe war jedoch nicht lang genug und daher durfte er nicht in den Maßregelvollzug. Kritische Stimmen werfen dieser Entscheidung vor, dass dies nicht mit dem allgemeinen Recht auf Rehabilitation zu vereinbaren ist.