Bei Berechnung des Elterngeldes ist auch eine vorherige Elternzeit zu berücksichtigen
Bundesverfassungsgericht - Vorherige Elternzeit wird beim Berechnen des Elterngelds berücksichtigt
Wenn eine Mutter für ein Kind Elternzeit beansprucht hat, können die Behörden bei der Berechnung des Elterngeldes beim nächsten Kind diese Zeit mit in die Berechnung einbeziehen, was zu eine Verminderung führen kann. Dies hat jetzt auch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bestätigt, denn es liegt hierbei kein Eingriff in die Grundrechte der Eltern vor.
Berechnungsgrundlage für Elterngeld
Das Elterngeld soll Familien mit kleinen Kindern unterstützen und wird maximal 14 Monate bewilligt. Als Berechnungsgrundlage gilt das monatliche durchschnittliche Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt und davon werden 65 Prozent ausbezahlt. Der Maximalbetrag liegt bei 1.800 Euro. Wenn kein Einkommen oder nur ein niedriges vorliegt, so werden mindestens 300 Euro monatlich vom Staat bezahlt.
Geringeres Elterngeld bei Geburt während der Elternzeit
Zur Klage kam es, weil eine Mutter nach ihrem dritten Kind noch ein weiteres zur Welt brachte und die Behörden ihr dann nur ein geringeres Elterngeld ausbezahlten, als die Frau erwartet hatte.
Sie glaubte, dass ihr ein Elterngeld aufgrund ihres Einkommen vor den erstem Kind zusteht. Die Länge einer Elternzeit nach einer Geburt, das ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit, beträgt maximal drei Jahre.
Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Elterngeld-ist-verfassungsgemaess-article3691661.html Abgerufen am 1. Juli 2011