Bei einer sogenannten Versorgungsehe gibt es keine Witwenrente

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
6. Januar 2012

Seit dem Jahr 2001 gilt die gesetzliche Regelung, dass eine Rentenzahlung an einen Hinterbliebenen nur möglich ist, wenn die Ehe wenigstens ein Jahr bestanden hat. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass es sich um eine sogenannte Versorgungsehe handelt und in diesen Fällen wird keine Witwenrente bezahlt.

Bei einem Fall hatte eine 56-jährige arbeitslose Frau, die Hartz IV bezog, einen 58-jährigen an Krebs schwer erkrankten Mann geheiratet, wobei auch die behandelnden Ärzte eine Heilung ausgeschlossen hatten und beide über den fortgeschrittenen Krankheitszustand informiert wurden. Gute zwei Wochen später verstarb auch der Mann und hatte vor der Trauung noch seiner Frau gesagt, dass er ihr etwas Gutes tun möchte, weil sie sich um ihn kümmert.

Aufgrund dieser Tatsachen werteten die Richter die Ehe auch als Versorgungsehe, so dass kein Anspruch auf Zahlung der Witwenrente besteht. Anders liegt der Fall, wenn kurz nach einer Eheschließung eine tödliche Erkrankung auftritt oder der Partner durch einen Unfall ums Leben kommt.