Bei extremen Wetterbedingungen haben Fluggäste keinen Anspruch auf Entschädigung bei Flugausfall

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
23. Juli 2012

Wie ein Gericht urteilte, haben Fluggäste bei extremen Wetterbedingungen keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn ihr Flug deswegen annulliert wird.

Ein Ehepaar wollte von München nach Kairo fliegen und musste fünfeinhalb Stunden im Flieger auf dem Rollfeld verbringen, weil durch extreme Witterungsbedingungen ein Start nicht möglich war. Schließlich wurde an dem Abend des planmäßigen Abflugs gegen 20.30 Uhr vom Flughafen der Start annulliert, denn die Maschine befand sich auf der Startposition Nummer 16, so dass ein Abflug in der Nacht nicht mehr in Frage kam.

Daraufhin klagte das Ehepaar gegen die Fluggesellschaft auf eine dementsprechende Entschädigung, denn laut EU-Recht besteht ein solcher Anspruch bei Verspätungen. Die Ausgleichszahlungen sind abhängig von der Zeit der Verspätung und dem Zielort, so erhält man bei einer Flugstrecke bis 1.500 Kilometern 250 Euro, bis 3.500 Kilometer 400 Euro und darüber 600 Euro pro Person. Die Flugstrecke von München bis Kairo beträgt etwa 2.600 Kilometer (1.630 Meilen). Aber diese Zahlungen sind nur dann fällig, wenn die Schuld bei der Fluggesellschaft liegt, also nicht wenn eine extreme Wettersituation die Ursache ist. Auch ist die Fluggesellschaft nicht verpflichtet für solche Fälle auf einem benachbarten Flughafen eine Maschine bereitzuhalten.