Bei neuem Straßenbelag und Laternen werden Hausbesitzer zur Kasse gebeten

Erhöht sich der Bodenwert durch Sanierung, müssen Anwohner häufig dafür zahlen

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
25. Oktober 2010

Aufgrund des Paragrafen 154 des Baugesetzes können die Anwohner einer Straße bei der Sanierung zur Kasse gebeten werden, so dass es mit den Erschließungskosten bei Baubeginn nicht getan war. Hierbei geht der Gesetzgeber aber auch davon aus, dass sich durch die neuen Baumaßnahmen auch der Bodenwert des Grundstücks des Hausbesitzers erhöht und dieser Wertzuwachs wird dann über einen Ausgleichsbetrag von den Städten und Gemeinden verlangt.

Verzicht bei Schuldenfreiheit möglich

Es besteht zwar die Möglichkeit, dass einige Gemeinden darauf verzichten, was aber nur dann passiert, wenn diese Gemeinde auch schuldenfrei ist oder die Schulden pro Kopf einen bestimmten Betrag nicht übersteigen. Gegen die Bezahlung dieses Ausgleichsbetrages kann man aber als Hausbesitzer nichts tun, ein Widerspruch ist zwar möglich, aber dann geht es hauptsächlich um Richtigkeit der Höhe der Berechnung, beziehungsweise der Frist der Benachrichtigung für die Rechnung.

Hier kann sich also die Stadt oder Gemeinde nach dem Abschluss der Sanierung bis zu drei Jahre Zeit lassen, um die Bescheide an die betroffenen Eigentümer zu verschicken.

Eine Klage bei Gericht konnte manchmal, weil man keine Erhöhung des Bodenwertes feststellen konnte, zum Erfolg führen. Wenn ein Grundstückseigentümer eine diesbezügliche Rechnung erhält, so hat er aber nur einen Monat Zeit, den kompletten Rechnungsbetrag zu überweisen.