Die wichtigsten Fakten rund um das Thema Schneeschippen

Fürs Schneeschippen sind Mieter zuständig wenn es keinen besonderen Winterdienst gibt

Gracia Sacher
Von Gracia Sacher
9. Dezember 2010

Dass bestimmte Wege und Bürgersteige bei schneereichem Wetter freigeschippt werden müssen, sollte wohl jedem bekannt sein. Doch wer ist im Einzelnen dafür zuständig, zu welcher Uhrzeit muss dies geschehen und was muss alles dabei bedacht werden? Die richtigen Antworten gibt es hier.

Regelung beim Wegräumen von Schnee

Von wann bis wann muss der Schnee geschippt werden? Generell besagt die örtliche Satzung des Oberlandesgerichts, dass das Räumen und Streuen gegen 7 Uhr morgens, wenn der Berufsverkehr startet, erfolgt sein muss. Gegen 20 Uhr endet die Pflicht. An Wochenenden sowie Feiertagen müssen die Einwohner erst ein bis zwei Stunden später raus.

Wie oft am Tag müssen die Wege geräumt werden? Wenn es tagsüber die ganze Zeit schneit, reicht ein Schippen am Morgen allein nicht aus. Grundsätzlich muss zur Mittagszeit nachgeräumt werden. Herrscht Glatteis, so sollte etwa alle drei Stunden gestreut werden. Diejenigen, denen das aufgrund ihres Zeitplans nicht möglich ist, haben eigentlich die Pflicht, sich um Ersatz zu kümmern.

Wie großzügig muss gestreut werden? Laut Bundesgerichtshof muss die Größe des freigeräumten Weges 100 bis 120 cm betragen, sodass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeigehen können. Auf Privatgrundstücken beträgt die vorgeschriebene Breite nur etwa die Hälfte.

Wer hat die Pflicht zu räumen? Neben den Hauseigentümern haben oft auch Mieter die Pflicht, die Wege von Schnee und Eis zu befreien. Ob dies zutrifft, sollte im Mietvertrag stehen. Müssen die Mieter zur Schneeschaufel greifen, trifft die Hausordnung die Entscheidung, wer wann an der Reihe ist. In den meisten Mehrfamilienhäusern oder -wohnungen gibt es jedoch einen beauftragten Hausmeister oder speziellen Winterdienst, der sich darum kümmert.

Häufig genutzte Wege müssen regelmäßig von Schnee freigeräumt werden

Wo muss überall geräumt werden? Generell gilt es, die Wege auf seinem Privatgrundstück, die häufig betreten werden, freizuschippen, sei es zur Haustür, zum Briefkasten oder zum Parkplatz. Normalerweise kümmern sich die Gemeinden um die öffentlichen Bürgersteige, die an das Grundstück angrenzen.