Bei öffentlicher Förderung von Handwerkerleistungen entfällt der Steuerbonus
Eigentümer sollten sich vor Beginn der Baumaßnahmen die kostengünstigere Alternative ausrechnen
Wer für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten in seiner Immobilie öffentliche Darlehen oder einen Zuschuss, etwa durch die KfW, in Anspruch nimmt, kann die Kosten für die Baumaßnahmen nicht von der Steuer absetzen. Verbraucher sollten daher vorher überlegen, welche Variante kostengünstiger ist.
Steuerbonus bei öffentlichen Fördermaßnahmen ausgeschlossen
Privatkunden können 20 Prozent ihrer Handwerksrechnung von der Einkommenssteuer abziehen, bis zu 1200 Euro pro Jahr und Haushalt lässt das Gesetz zu. Steuerlich absetzbar sind nur die Arbeitskosten, also alle Ausgaben für Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten.
Der Steuerbonus ist jedoch ausgeschlossen, wenn Verbraucher für die Handwerkerleistung zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse durch eine öffentliche Fördermaßnahme in Anspruch genommen haben (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG).
Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Kein-Steuerbonus-bei-Foerderkredit-article13955606.html Abgerufen am 17. November 2014