Beruflich Selbstständiger klagt vergeblich auf Unfallrente

Von Frank Sprengel
21. August 2013

Angestellte, die bei der Arbeit einen Unfall erleiden, müssen dank eines besonderen Versicherungsschutzes in der Regel nicht für die Folgekosten, wie etwa für die Behandlung der erlittenen Verletzungen, aufkommen. Bei beruflich Selbstständigen verhält sich dies zumeist anders.

Allgemein müssen Betroffene nachweisen können, dass sich der Unfall tatsächlich während der Ausübung des Berufs ereignete. Ansonsten müsse keine Versicherung die Folgekosten übernehmen, wie das Landessozialgericht von Sachsen-Anhalt unlängst im Fall eines selbstständigen Baumaschinenhändlers, der sich bei der Montage eines Rollladens durch einen herabfallenden Schraubendreher eine schwere Augenverletzung zuzog, entschied. Anzumerken ist allerdings, dass der Baumaschinenhändler in der Notaufnahme als Privatpatient behandelt worden sei, obgleich ihm seine private Krankenversicherung kurz zuvor fristlos gekündigt habe.

Der Behauptung, dass der Maschinenhändler zum Zeitpunkt des Unfalls als kaufmännischer Angestellter in einer jüngst von seinem Bruder gegründeten Firma tätig gewesen sei, habe weder das Gericht noch die Berufsgenossenschaft Glauben geschenkt, zumal niemand einen eindeutigen Nachweis über die tatsächliche Existenz der Firma hätte erbringen können, sodass auch kein Beweis zur Anstellung in derselbigen gegeben sei.

Zudem hätten sich gravierende Diskrepanzen in zwei vorgelegte Arbeitsvertragsversionen sowie in diversen Zeugenangaben gezeigt. Ungeachtet dessen habe der Baumaschinenhändler offenkundig privat am Unfallort gewohnt.