Beschwerde eines Kunden kann Kündigung zur Folge haben

Die Bedingungen für eine Entlassung eines Angestellten sind dennoch an strenge Auflagen geknüpft

Von Ingo Krüger
25. Juni 2015

Die Beschwerde eines Kunden kann die Kündigung eines Mitarbeiters zur Folge haben. Das hat das Arbeitsgericht Köln (Az.: 1 Ca 5854/14) entschieden. Doch die Bedingungen für eine Entlassung sind an strenge Auflagen geknüpft. So muss ein schwerer, wirtschaftlicher Schaden entstanden sein. Außerdem ist es erforderlich, vor einer Kündigung andere Maßnahmen zu ergreifen.

Fall vor Gericht

Im vorliegenden Fall war einer Frau, die für einen Dienstleister für Reinigung und Catering tätig war, vorgeworfen worden, Mobbing zu betreiben und schlechte Arbeit zu leisten. Sie erhielt daraufhin durch einen Kunden Hausverbot. Dies nahm ihr Arbeitgeber zum Anlass, ihr zu kündigen. Da die Frau sich ungerecht behandelt fühlte, klagte sie gegen ihre Entlassung.

Das Arbeitsgericht gab ihr nun Recht. Der Arbeitgeber habe seine Vorwürfe nicht konkret ausgeführt. Es reiche nicht aus, bloß unzufrieden mit der Arbeitsleistung zu sein. Zudem habe der Kunde auch nicht den Abbruch der Geschäftsbeziehungen in Aussicht gestellt, wenn der Dienstleister die Frau nicht entlasse.

Arbeitgeber in der Pflicht

Die Vorwürfe seien zu pauschal gewesen, erklärte der Richter. Sie seien weder präzisiert noch näher dargestellt worden. Eine Kündigung dürfe sich jedoch nur auf konkrete Vorwürfe stützen.

Arbeitgeber, so entschied das Gericht, sind aufgefordert, alle in Betracht kommenden Mittel auszuschöpfen, um eine weitere Beschäftigung von Mitarbeitern bei einem Kunden zu erreichen. Falls erforderlich, müssten sie darüber auch mit der obersten Geschäftsführung des Kunden sprechen.