Drogeneinnahme nach Feierabend kann Kündigung rechtfertigen

Von Marion Selzer
12. September 2012

Eigentlich sollte man meinen, dass man nach Ende des Arbeitstages machen und konsumieren kann, was man möchte, ohne vom Chef dafür belangt werden zu können. Wie die Richter vom Landgericht Berlin-Brandenburg nun aber entschieden haben, gilt das nicht, wenn sich das Konsumverhalten des Arbeitnehmers in seiner Freizeit nachteilig auf die Leistung am Arbeitsplatz auswirken kann.

Im Fall ging es um einen Beschäftigten der örtlichen Verkehrsbetriebe. Bei einer betrieblichen Untersuchung zeigten sich erhöhte Cannabiswerte. Der Mann gab an, in seiner Freizeit gelegentlich Cannabis zu konsumieren. Die Arbeitgeber kündigten dem Mann und der zog vor Gericht. Die Richter hielten dieses Verhalten als gefährlich für die Fahrleistung des Mannes und hielten die Kündigung für gerechtfertigt.