Aufhebungsvertrag statt Kündigung nicht immer die beste Lösung für Arbeitnehmer

Diese Fragen sollten in der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags Berücksichtigung finden

Von Ingo Krüger
5. Juni 2015

Statt einer fristlosen Kündigung gibt es für Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber abzuschließen. Doch auch die gütliche Einigung kann für Beschäftigte Nachteile mit sich bringen. Es droht der Verlust von

In der Vereinbarung sollten daher alle offenen Fragen geklärt werden: vom Resturlaub über die Höhe der Abfindung bis zur Note im Arbeitszeugnis.

Für wen ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Sinnvoll ist ein Aufhebungsvertrag grundsätzlich für Arbeitnehmer, die bereits einen neuen Job haben. Wer jedoch arbeitslos wird, könnte Probleme mit der Arbeitsagentur bekommen. Da an der Beendigung der Tätigkeit mitgewirkt wurde, droht eine 12-wöchige Sperrzeit des Arbeitslosengeldes.

In dem Aufhebungsvertrag sollte daher eine Klausel stehen, dass er deshalb vereinbart wurde, um eine betriebsbedingte Kündigung zu verhindern. Hält der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht ein, drohen Abzüge beim Arbeitslosengeld. Es gelten immer die tariflichen und gesetzlichen Kündigungsfristen.

Nicht spontan unterschreiben

Einen unter Druck, Täuschung oder gar Drohung zu Stande gekommenen Aufhebungsvertrag können Arbeitnehmer anfechten. Dies muss binnen Jahresfrist erfolgen. Ein Aufhebungsvertrag sollte nie spontan in der Firma unterzeichnet werden. Auch die Beratung mit einem Anwalt für Arbeitsrecht kann helfen.

Experten raten, sich den Abschluss eines Aufhebungsvertrags sorgfältig zu überlegen. Häufig biete ein Kündigungsschutzverfahren mehr Sicherheit.