Besichtigungstermine rechtzeitig ankündigen

Mindestens drei bis vier Tage im Voraus sollte einem berufstätigen Mieter der Besichtigungstermin angekündigt werden

Von Marion Selzer
11. November 2011

Ist der Vermieter auf der Suche nach neuen Mietern, die Wohnung aber noch an andere Mieter vermietet, dann muss ein Besichtigungstermin rechtzeitig angekündigt werden. Sind die Mieter berufstätig, müsse der Termin zumindest drei bis vier Tage vorab angekündigt werden, berichtet ein Sprecher vom Deutschen Mieterbund aus Berlin.

Kündigung wegen Verbieten des Wohnungszutritts ist nicht zulässig

Wie das Landgericht Berlin nun entschieden hat, darf der Vermieter aber dem bisherigen Mieter nicht kündigen, wenn dieser ihm den Zutritt zur Wohnung untersagt. Im zu entscheidenden Fall ging es um einen Vermieter, der seinem Mieter die Kündigung eingereicht hatte, weil dieser ihm zu einem Besichtigungstermin, der auch angekündigt war, nicht die Haustür öffnete. Die Richter entschieden, dass eine Kündigung erst dann angebracht gewesen wäre, wenn der Vermieter den Mieter daraufhin abgemahnt hätte und dieser ihn zu einem weiteren Termin ebenfalls nicht eingelassen hätte.

Mieter kann sich auf sein Recht auf Privatsphäre berufen

Grundsätzlich müssen Mieter nur dann Besichtigungen zulassen, wenn der Vermieter einen wichtigen Grund dafür hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Wohnung weiter vermietet oder verkauft werden soll oder wenn Maßnahmen zur Sanierung anstehen. Ansonsten darf der Mieter sich auf sein Recht der Privatsphäre berufen und den Eintritt zu seiner Wohnung verweigern.