Bestimmte Hautkrebserkrankungen werden auch als Berufskrankheit anerkannt

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
18. September 2013

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat jetzt bestimmte Formen des Hautkrebs mit in den Katalog der Berufskrankheiten aufgenommen, so dass dies auch von den Unfallkassen und Berufsgenossenschaften dementsprechend anerkannt werden. Dabei handelt es sich einmal um aktinische Keratosen und Plattenepithelkarzinome, die durch eine erhöhte UV-Strahlung verursacht werden können.

Als Berufskrankheit gelten Erkrankungen für bestimmte Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit ein höheres Risiko als andere Personen haben. Von diesen beiden Erkrankungen sind besonders Personen gefährdet, die arbeitsbedingt sich viel im Freien aufhalten müssen. Zu diesem Personenkreis gehören Bauarbeiter, Landarbeiter, Gärtner sowie auch Bademeister.

Zu einer aktinische Keratose, die auch als solare Keratose oder Licht-Keratose bezeichnet wird, kommt es durch langjährige UV-Strahlungen, die die Oberhaut schädigen. Daraus kann sich auch die Hautkrebsform eines Plattenepithel-Karzinoms entwickeln.

Meistens tritt diese Form erst in zunehmenden Alter auf und besonders an Stellen wie Gesicht, Stirn oder Glatze sowie den Handrücken. Doch Krebsformen wie ein Melanom und Basaliom (schwarzer oder weißer Hautkrebs) zählen aber nicht zu dem Kreis der Berufskrankheiten.