Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" ist von Meinungsfreiheit gedeckt
Ein Anwalt darf eine gegnerische Kanzlei als "Winkeladvokatur" bezeichnen - sofern er seine Kritik überzeugend begründet. Das Bundesverfassungsgericht befand jetzt, dass eine unzulässige Schmähung erst dann vorliegt, wenn gezielt eine gesamte Person herabgewürdigt werde. Sachlich begründete Vorwürfe seien vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt, auch wenn sie eventuell überflüssig oder unangemessen seien.
Im konkreten Fall hatte eine Patientin gegen mehrere Ärzte geklagt, die in gemeinsamer Praxis arbeiteten. Vor Gericht ließen die Mediziner sich auch von einem gemeinsamen Anwalt vertreten.
Der Rechtsanwalt der Patientin sah darin einen Interessenkonflikt und beschwerte sich in einem Schreiben an die Rechtsanwaltskammer über die "Winkeladvokatur" seines Kollegen. Als dieser von der Formulierung erfuhr, klagte er wiederum auf Unterlassung.