Beziehungsaus ohne Heirat: Wer hat Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich?

Zugewinnausgleich auch nach Beendigung einer "wilden Ehe" möglich

Von Cornelia Scherpe
30. Januar 2017

Wer in einer Ehe oder eingetragenen Lebensgemeinschaft lebt und keine besonderen Regelungen durch einen Ehevertrag geschlossen hat, befindet sich in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Beide Partner besitzen separat die Güter, die sie in die Ehe mitgebracht haben. Bei einer Trennung jedoch kann der Partner mit geringerem Vermögen einen Ausgleich beantragen. Der Wohlhabendere muss seine Finanzen offen legen und einen Zugewinnausgleich zahlen.

Viele glauben, dass Partner "in wilder Ehe" - also in einer Liebesbeziehung ohne Heirat - bei Trennung keinerlei Ansprüche auf einen Ausgleich haben. Das stimmt jedoch nicht. Es gibt Fälle, in denen ebenfalls ein Ausgleich fällig wird.

Ausgleich bei hohen Investitionen wie Immobilien- oder Grundstückserwerb

Die Voraussetzung dafür: Ein Partner hat während der Beziehung einen größeren Betrag für das gemeinsame Leben investiert. Damit ist nicht die Summe kleinerer Alltagsausgaben wie Essengehen oder Kinobesuche gemeint. Selbst wenn diese Beträge sich mit den Jahren stark aufsummieren können, fallen sie rechtlich nicht ins Gewicht. Gemeint sind dagegen Investitionen wie der Kauf eines gemeinsamen Grundstückes oder der Bau eines Hauses. Die dann anfallenden Kreditraten können angerechnet werden.

Was niemals in einen Geldwert umgerechnet werden kann, sind Leistungen wie das Renovieren gemeinsamer Räume, Tier- und Kinderbetreuung oder Haushaltsführung.