BGH-Urteil zu Samenspende - Kinder haben Recht auf Auskunft über ihren Vater

Dieser wichtige Aspekt der Persönlichkeitsentwicklung geht in diesem Fall vor Spenderanonymität

Von Dörte Rösler
30. Januar 2015

Kinder, die durch Samenspende gezeugt wurden, dürfen schon frühzeitig den Namen ihres Vaters erfahren. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, ist ein Mindestalter dafür nicht erforderlich. Das Recht der Kinder, ihre eigene Herkunft zu kennen, ist nach Ansicht der Richter bedeutsamer als die vertraglich zugesicherte Anonymität für Spender.

Die Tragweite der Entscheidung

Bereits 1989 hatte das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass jeder seine Abstammung erfahren darf. Es blieb jedoch fraglich, ob dieses Recht auch schon für Kinder gilt. Nun bringt das Urteil des Bundesgerichtshofs eine abschließende Klärung.

Geklagt hatten zwei 12 und 14 Jahre alte Mädchen. Sie wollten von der Reproduktionsklinik erfahren, wer ihr biologischer Vater ist. Nach einem ersten Erfolg vor dem Amtsgericht wies das Landgericht Hannover die Forderung jedoch zurück.

Jugendliche unter 16 Jahren seien zu jung, um die Tragweite der Entscheidung abzusehen. Der BGH verwarf dieses Argument. Für die Persönlichkeitsentwicklung könne es sehr wichtig sein, seinen Erzeuger zu kennen.

Kontaktaufnahme möglich

Nach Schätzungen leben in Deutschland 100.000 Menschen, die mit Samenspende gezeugt wurden. Seit 2007 müssen die Unterlagen darüber 30 Jahre aufbewahrt werden - und die Kliniken müssen ihre Spender informieren, dass die gezeugten Kinder eventuell später mit ihnen Kontakt aufnehmen.