BGH verhandelt über das Rauchen auf dem Balkon

Dürfen Nichtraucher ihren Nachbarn Zeiten für den Tabakkonsum auf dem Balkon vorschreiben?

Von Ingo Krüger
15. Januar 2015

Viele möchten die eigene Wohnung rauchfrei halten und halten sich deshalb beim Rauchen regelmäßig auf den Balkon auf. Die Rauchschwaden können jedoch auf andere Balkone oder in Nachbarwohnungen ziehen. Nichtraucher fühlen sich dadurch in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt.

Bislang mussten sich Mieter mit Rauchern auf dem Nachbarbalkon abfinden. Nun könnte sich dies jedoch ändern.

Tabakgenuss auf dem Balkon

Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt darüber, ob Nichtraucher von ihren Nachbarn verlangen können, den Tabakgenuss auf dem Balkon auf bestimmte Zeiten zu beschränken. Ob auch mit einem baldigen Urteil zu rechnen ist, ist noch unklar (Az.: V ZR 110/14).

Bislang vertraten die Gerichte die Auffassung, dass ein Rauchverbot mit der vom Grundgesetz garantierten Freiheit der Lebensführung nicht vereinbar sei. Dazu gehöre auch die Entscheidung, wann und wie viele Zigaretten ein Raucher konsumieren möchte.

Der BGH muss nun klären, ob er dieser Ansicht folgt. Untere Instanzen hatten extra darauf hingewiesen, dass es sich bei den Kriterien des Nichtraucherschutzes um eine Frage von öffentlichem Interesse handele.

Rechtsstreit über Zigarettenqualm

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar aus Premnitz in Brandenburg sich vom Zigarettenqualm aus der Etage unter ihnen gestört gefühlt und waren deshalb vor Gericht gezogen - bislang ohne Erfolg. Ihre Nachbarn erklärten sich zwar bereit, nicht gemeinsam auf dem Balkon zu rauchen, waren aber nicht zu mehr Zugeständnissen zu bewegen.