BVG-Urteil - Es wird schwerer sich einen Studienplatz gerichtlich zu erstreiten

Kapazitätsklage zukünftig schwerer durchzusetzen - BVG schafft strengere Regelungen

Von Frank Hertel
29. März 2011

Weil Medizin nicht nur ein sehr beliebtes Studienfach ist, sondern für den Staat auch ein besonders teures, sind die Studienplätze immer knapp. Die Unis wehren sich gegen die vielen Bewerber mit einem Numerus Clausus, das heißt, nur die besten Abiturienten dürfen dort studieren. Dann gibt es noch eine zentrale Studienplatzvergabe (ZVS). Dort muss man sich bewerben und bekommt dann vielleicht irgendwo in Deutschland einen Studienplatz.

Kapazitätsklage nur noch gegen die Universität vom Erstwunsch möglich

Besonders findige Abiturienten, beziehungsweise ihre Väter, beauftragen auch immer wieder Anwälte, die einen Studienplatz herbeiklagen. Man nennt sie Kapazitätsklagen, weil das Argument immer lautet, dass die Universität eine zu geringe Studienplatzkapazität ausgewiesen hat.

Es gibt extra spezialisierte Kapazitätsanwälte, die bisher von den angehenden Medizinern sehr gut leben konnten. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat diesen Anwälten am Mittwoch das Geschäft verdorben.

Ab sofort gilt eine strenge Regelung, die das Land Baden-Württemberg gegen Kapazitätsklagen schützte, bundesweit. Jetzt kann man nur noch die Universität gerichtlich befassen, die der Abiturient bei der ZVS als Erstwunsch angegeben hatte.