Chefarzt muss Schönheitsoperationen, wenn vereinbart, selbst durchführen
Wenn ein Patient vor einer Schönheitsoperation vereinbart hat, dass diese der Chef selber macht, so kann der Chefarzt die Operation nicht auf einen Kollegen übertragen, ansonsten braucht der Patient die Operation nicht bezahlen, wie das Oberlandesgericht in Koblenz entschied, weil hierbei der individuelle Vertrag herangezogen wird.
Bei dem vorliegenden Fall, wollte sich eine Patientin vom Chefarzt persönlich die Schönheitsoperation, es ging um das Fettabsaugen, behandeln lassen, der aber überließ dies einem Kollegen.
Anschließend verweigerte die Patientin die Bezahlung. Der Chefarzt war der Meinung, dass sein Kollege für diese "Operation" zuständig sei. Die Klinik hatte aber ausdrücklich in der Werbung hingewiesen, dass die Patienten sich ihren Arzt aussuchen können, so dass man bei kosmetischen Eingriffen, nicht bei medizinisch gebotenen Operationen, auch darauf bestehen kann.