Dank Nachmieter vorzeitig aus dem Mietvertrag? Wie ist die Rechtslage?

Von Dörte Rösler
13. Juni 2014

Freie Wohnungen sind begehrt. Wer vorzeitig aus seinem Mietvertrag aussteigen möchte, findet meist schnell einen Nachmieter. Diesen muss der Vermieter aber nicht akzeptieren.

Um vor der Frist auszuziehen, gibt es für Mieter nur drei Wege: sie haben einen entsprechenden Passus im Vertrag vereinbart, sie können einen besonderen Härtefall nachweisen - oder sie beweisen Verhandlungsgeschick.

Vertrag mit "Nachmieterstellung"

Wenn der Mietvertrag eine sogenannte Nachmieterstellung erlaubt, können Mieter jederzeit ausziehen - sobald sie einen geeigneten Nachfolger gefunden haben, der ihre Pflichten übernimmt. Für eine Ablehnung braucht der Vermieter gewichtige Gründe.

Berechtigtes Interesse und Härtefälle

In strittigen Fällen prüfen die Gerichte genau, ob berechtigte Interessen für einen vorzeitigen Auszug vorliegen. Dazu gelten etwa beruflich bedingte Umzüge oder Familienzuwachs. Bei diesen Gründen muss der Vermieter einen Nachmieter akzeptieren.

Auch langfristige Zeitmietverträge kann man meist früher beenden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Nachmieter sich die Wohnung leisten kann und ein nahtloser Übergang der Zahlungen erfolgt.

Gütliche Einigung

Wer bisher ein gutes Einvernehmen mit seinem Vermieter hatte, kann sich in aller Regel auch über einen vorzeitigen Auszug einigen. Letztlich erleichtert es dem Vermieter sogar die Arbeit, wenn er einen Nachmieter gestellt bekommt: Er spart Geld für Inserate und muss keine Besichtigungstermine organisieren.