Das Beleidigen des Vermieters kann zur fristlosen Kündigung führen

Von Frank Sprengel
26. Februar 2014

Wer seinen Vermieter als Schwein tituliert oder auf andere Weise beleidigt, muss gemäß eines Urteilsspruchs des Amtsgerichts München mit der fristlosen Kündigung rechnen, da eine Fortsetzung des Mietverhältnisses infolge einer Beleidigung, die ein Verstoß gegen den Mietvertrag sei, schlichtweg unzumutbar wäre.

Das gelte vor allem dann, wenn der Beleidigung keine Provokation vonseiten des Vermieters vorangegangen ist. Dem Urteilsspruch ging voraus, dass ein Mieter zunächst einen Mitmieter, mit dem er in einem Münchener Arbeiterwohnheim wohnte, beleidigte und dann den Vermieter, der ihn diesbezüglich zur Rede stellte, als Schwein bezeichnete.

Nachdem der Mieter die daraufhin im Folgemonat ausgesprochene Kündigung gänzlich ignorierte, zog der Vermieter vor Gericht. Da der Mieter weder eine Entschuldigung aussprach noch Anzeichen von Reue zeigte, wurde er kurzerhand zur Räumung seines Zimmers verurteilt, zumal das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter offenkundig zu angespannt sei, als dass das Mietverhältnis weiterhin aufrecht gehalten werden könne.