Das sollte der Kaufvertrag einer Immobilie enthalten

Wer eine Immobilie kaufen will, sollte den Kaufvertrag vorher genauestens auf seinen Inhalt überprüfen

Von Ingo Krüger
14. Juli 2015

Sich eine Immobilie zu kaufen, ist immer eine große Investition. Vor der Unterschrift des Kaufvertrages sollte man sich diesen daher genau durchlesen. Anders als bei der Anschaffung von Elektrogeräten gibt es keine Umtauschfrist.

Ein Rücktritt ist nur in Ausnahmefällen möglich

Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, so etwa wenn im notariellen Kaufkontrakt beide Vertragsteile sich ein Rücktrittsrecht ausdrücklich vorbehalten haben. Da auch Baumängel den Rücktritt vom Kauf einer gebrauchten Immobilie nicht rechtfertigen, empfiehlt es sich, den Zustand des Gebäudes zuvor genau zu überprüfen.

Was in dem Kaufvertrag enthalten sein muss

Mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Beurkundungstermin erhält ein Interessent den Kaufvertrag zur Prüfung zugeschickt. Der Notar passt den Kontrakt zudem den individuellen Gegebenheiten an. Enthalten sein müssen eine Beschreibung

der Immobilie. Auch Angaben zu

gehören in den Kaufvertrag.

Der Verkäufer verliert sein Eigentum erst, wenn er den Kaufpreis bekommen hat

Der Kaufpreis sowie mögliche Fristen, innerhalb derer Zahlungen fällig werden, müssen ebenfalls in die Vereinbarung. Eine Klausel, die eine sofortige Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen des Käufers ermöglicht, falls er nicht rechtzeitig zahlen kann, ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, dennoch meist Bestandteil des Vertrages.

Der Käufer muss in der Regel erst dann zahlen, wenn der Notar alle erforderlichen Genehmigungen eingeholt hat. Andererseits verliert der Verkäufer sein Eigentum erst dann, wenn er den Kaufpreis bekommen hat.

Ab dem Termin des Besitzerwechsels benötigt der neue Eigentümer eine ausreichende Versicherung

Bestandteil der Vereinbarung ist auch der Termin des Besitzerwechsels. Ab dann benötigt der neue Eigentümer auch eine ausreichende Versicherung. Sollten sich die Parteien auf einen Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen bei Mängeln geeinigt haben, sollten Käufer vorher einen Gutachter oder Sachverständigen hinzuziehen, der die Immobilie besichtigt.