Die Höhe des Steueranteils bei Strompreisen muss ausgewiesen werden
Verlangt ein Stromanbieter einen Festpreis für seine Dienstleistung, dann darf er dennoch nicht den Anteil der darin enthaltenen Steuern vorenthalten, so der Entscheid des Oberlandesgerichts Hamm. Im betroffenen Fall ging es um einen Stromanbieter aus dem Ruhrgebiet, der eine spezielle Internet-Kampagne gestartet hatte. Dort hatte er zwar darauf hingewiesen, dass auch verschiedene Steuern in dem Festpreis enthalten seien, jedoch verschwiegen welchen Anteil die Steuer vom Gesamtbetrag ausmachen.
Das reicht nach der Ansicht der Richter jedoch nicht aus und sie untersagten dem Unternehmen diese Kampagne. Für den Verbraucher müsse erkenntlich werden, welchen Anteil die Steuern beim Angebot ausmachen, da die Unternehmen hierauf keinen Einfluss haben. Als Kläger trat ein aus Norddeutschland stammendes Konkurrenz-Unternehmen vor Gericht.