Die neue EG-Kosmetik-Verordnung

Einheitliche und klare Produktkennzeichnungen gelten u.a. in der neuen EG-Kosmetik-Verordnung

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
10. Dezember 2010

Nach langwierigen, teilweise schwierigen Beratungen hat die EG-Kommission am 22. Dezember 2009 die neue EG-Kosmetik-Verordnung veröffentlicht. Diese Verordnung hat weitreichende Konsequenzen für die gesamte Kosmetikbranche. Einerseits wegen einiger neuer inhaltlicher Änderungen und Anforderungen, andererseits aber auch in regulatorischer Hinsicht.

Auf die Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel wird künftig ein besonderer Schwerpunkt gelegt werden.

Da diese Neuerungen für die tägliche Pressearbeit von Wichtigkeit sind, hat der IKW bei einem Round-Table-Gespräch mit Pressevertretern, darunter war auch beautypress Onlineredakteur Pascal Schwaab, umfassend über diese und die daraus resultierenden Konsequenzen informiert.

Birgit Huber hatte die wichtigsten Inhalte der EG-Kosmetik-Verordnung zusammengefasst. Als Gastreferent präsentierte Dr. Elisabeth Gerber, Beiersdorf AG, den Pressevertreten, wie eine Sicherheitsbewertung eines kosmetischen Mittels aufgebaut ist, welche Daten über der Rohstoffe dazu benötigt werden, und welche weiteren Informationen ein Hersteller noch vorliegen haben sollte.

Wie sieht die Kosmetiküberwachung in Deutschland und in der EU aus?

Die wesentlichen Elemente sind: die Überführung der Richtlinien in eine Verordnung (direktes Inkrafttreten in den Mitgliedsstaaten der EU), die Beibehaltung des bisherigen Grundgedankens (die Verantwortung liegt ausschließlich beim Hersteller - und kein Zulassungsverfahren, wie in der Arzneimittelherstellung), die Stärkung der Sicherheitsbewertung, ein einheitliches Produktmeldeverfahren in der EU, eine Positivliste der Haarfarbstoffe sowie eine europaweite Zusammenarbeit der Behörden bei der Überwachung kosmetischer Mittel.

Die EG-Kosmetik-Verordnung ist am 11. Januar dieses Jahres in Kraft getreten und die Übergangsfristen enden nach 42 Monaten am 11. Juli 2013. Die Übergangsfristen sind notwendig für die Hersteller, um die Umsetzung der Verordnung durchzuführen. Die Regelung für Nanomaterialien gilt bereits ab am 11. Januar 2013; die Regelung für CMR-Stoffe ab 1. Dezember 2010.

In der Verordnung sind eine Vielzahl von Definitionen verankert, z.B. der Begriff kosmetisches Mittel, Stoff, Gemisch, aber auch Händler oder Hersteller. Weiterhin ist die Voraussetzung für die Vermarktung von kosmetischen Produkten festgeschrieben.

Anhand von einigen Beispielen wurden Änderungen aufgezeigt, die ein Hersteller künftig erfüllen muss, die allerdings "nach außen" nicht sichtbar sind: die Produktinformationsdatei für jedes kosmetische Mittel, ein Meldesystem ernster unerwünschter Nebenwirkungen, die Herstellung nach Kosmetik-GMP, die erste Regelung für Verbraucherprodukte hinsichtlich der Verwendung von Nanopartikeln weltweit, ein Zulassungsverfahren für bestimmte CMR-Stoffe, eine zentrale Produktmeldung in Brüssel, die Einführung einer Liste von Kriterien für Werbeaussagen.

Was ändert sich für den Verbraucher?

Die Kennzeichnung. Die Einführung eines neuen Symbols: die Sanduhr - diese steht für "mind. haltbar bis", sofern das Produkt kürzer als 30 Monate haltbar ist. Auch die Kennzeichnung des Ursprungslandes bei Produkten, die außerhalb der EU hergestellt werden (z.B. Made in Switzerland) und alle INCI-Bezeichnungen der in einem Produkt enthaltenen Nanomaterialien müssen in der Inhaltsstoffliste mit dem Suffix "(nano)" gekennzeichnet werden - Beispiel: Titanium Dioxide (nano). Die Auslobung "tierversuchsfrei" ist möglich, wenn Hersteller und Zulieferer keine Tierversuche durchgeführt haben, keine in Auftrag gegeben haben und keine Bestandteile verwenden, die in Tierversuchen zum Zweck der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel durch Dritte geprüft wurden.

Wie geht es weiter? Folgende Leitlinien der Kommission sind geplant: Erläuterungen zu den Stofflisten und CMR-Stoffen, Erstellung des Sicherheitsberichtes, Nanomaterialien, Produktmeldungen, Umgang mit unerwünschten Nebenwirkungen, Werbeaussagen, etc. Alle diese Schritte werden in nächster Zeit weiter ausgebaut und in der Verordnung niedergelegt.