Dienstpläne für Chefs und Arbeitnehmer verbindlich - Tipps zu Überstunden und Mehrarbeit

Von Ingo Krüger
18. April 2013

An Dienstpläne müssen sich nicht nur Arbeitnehmer halten, sondern auch Chefs und Vorgesetzte. Gerade bei Schichtarbeitern müssen Arbeitgeber Freizeitaktivitäten ihrer Beschäftigten berücksichtigen. Dienstpläne "unter Vorbehalt" sind nicht erlaubt.

Kurzfristige Änderungen sind nur dann gestattet, wenn es dringend erforderlich ist. Fallen Kollegen wegen einer Erkrankung oder einem anderen wichtigen Grund aus, sind Ausnahmen möglich. Allerdings gilt für solche Fälle eine angemessene Ankündigungsfrist. Diese beträgt nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin in der Regel vier Tage (Az.: 28Ca 10243/12). Auch hier haben Vorgesetzte eine Fürsorgepflicht. Nach einer Nachtschicht muss kein Arbeitnehmer einen Frühdienst leisten.

Auch Überstunden müssen rechtzeitig angekündigt werden. Wenige Stunden gelten nicht als akzeptabler Zeitrahmen. Es gibt zu dieser Thematik zwar keine gesetzliche Regelung, allerdings zahlreiche Urteile von Arbeitsgerichten. Auch bei Mehrarbeit besteht eine Vorwarnfrist von vier Tagen. Lehnt ein Arbeitnehmer kurzfristig angeordnete Überstunden ab, darf er keine fristlose Kündigung erhalten, urteilte das Landesarbeitsgericht Hessen (Az.: 3 Sa 2222/04).

Gibt es aufgrund eines Planungsfehlers zu wenig Arbeit, darf der Chef seine Angestellten nicht einfach nach Hause schicken. Anders liegt der Fall, wenn eine wichtige Maschine defekt ist. Dann ist diese Anweisung erlaubt. Allerdings muss es dafür Gehalt geben.