Mitarbeiterrechte bei Insolvenz der Firma

Was Mitarbeiter zur Insolvenz des Abeitgebers wissen sollten

Von Dörte Rösler
6. Januar 2015

Geht die Firma pleite, müssen auch die Mitarbeiter um ihr Geld fürchten. In der vorläufigen Insolvenz bleiben die Arbeitsstellen zwar zunächst erhalten, im eigentlichen Insolvenzverfahren verkürzen sich jedoch die Kündigungsfristen und Ansprüche auf Lohn oder Urlaub können verloren gehen. Wer sich rechtzeitig informiert, hat bessere Karten, doch noch zu seinem Recht zu kommen

Vorläufiges Verfahren

Eine Insolvenz kommt selten überraschen. Arbeitnehmer sollten etwa aufmerksam werden, wenn das Gehalt nur in Teilen oder verspätet ausgezahlt wird. Spätestens drei Wochen nach der Zahlungsunfähigkeit muss der Chef dann Insolvenz beantragen - wenn die Gläubiger ihm nicht zuvor gekommen sind.

Rein formell ändert sich für Beschäftigte nach dem Antrag nichts: die Firma befindet sich im vorläufigen Insolvenzverfahren, in dem noch keine Kündigungen ausgesprochen werden dürfen. Außerdem besteht Anspruch auf vollen Lohn.

Mitarbeiter sollten in dieser Phase aber unbedingt anmelden, welche Ansprüche sie haben. Das reicht von früheren Überstunden und Lohnausfällen bis zum Urlaub. Diese Forderungen werden dann in die sogenannte Insolvenztabelle aufgenommen. Wichtig: falls nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Arbeitsagentur einspringen muss, werden offene Löhne und Urlaubsentgelte nur für drei Monate rückwirkend gezahlt.

Kündigung wegen Insolvenz

Im vorläufigen Verfahren gilt das reguläre Arbeits- und Tarifrecht. Sobald das eigentliche Insolvenzverfahren eingeleitet ist, gelten jedoch neue Regeln. Die Kündigungsfristen verkürzen sich auf maximal drei Monate - lediglich Schwerbehinderte oder Mitarbeiterinnen im Mutterschutz genießen einen Kündigungsschutz, ebenso wie die Mitglieder des Betriebsrats.

Oftmals lässt sich die Pleite in diesem Stadium noch abwenden. Falls der Insolvenzverwalter tatsächlich Kündigungen ausspricht, sollten Beschäftigte sich jedoch beraten lassen. Unter Umständen besteht Anspruch auf einen alternativen Arbeitsplatz, oder die Kündigung wird aufgrund mangelhafter Sozialauswahl unwirksam.