Doktortitel darf nicht in der Sterbeurkunde genannt werden
Ein Doktorgrad mag im Leben nützlich sein, nach dem Tod ist er es nicht mehr. In diesem Sinne hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden, dass der akademische Grad eines Verstorbenen nicht in der Sterbeurkunde auftauchen darf.
Damit hat es die Klage einer Witwe abgewiesen, die die akademischen Würden ihres verstorbenen Mannes auch im Sterberegister und in der Sterbeurkunde lesen wollte. Ihr dahingeschiedener Mann hatte zu Lebzeiten den "Doktor der Medizin" und den akademischen Grad eines "Diplom-Physikers" erlangt. Diese Informationen haben laut dem OLG allerdings keine Aussagekraft über den Personenstand eines Verstorbenen.
Vor dem Jahr 2009 seien akademische Grade zwar bisweilen vom Standesamt eingetragen worden, aber nach der Neufassung des Personenstandsgesetzes ist dies vom Gesetzgeber als unzulässig erklärt worden.