Ein Arzt darf seine Schweigepflicht brechen, wenn der Verdacht auf Kindesmisshandlung besteht

Von Heidi Albrecht
30. April 2014

Besteht ein begründeter Verdacht auf Kindesmisshandlung, dann ist es dem Arzt gestattet, seine Schweigepflicht zu brechen, selbst wenn sich der Verdacht im Laufe der Ermittlungen nicht erhärtet. Das ist das Urteil vom Kammergericht in Berlin.

Arzt darf bei Verdacht auf Kindesmisshandlung Ermittlungsbehörden einschalten

Grund für dieses Urteil war die Klage eines Ehepaares. Die Eltern hatten den Arzt einer Klinik verklagt, weil dieser sie der Kindesmisshandlung beschuldigte. Im Rahmen der Ermittlungen konnte die Anschuldigung jedoch nicht bekräftigt werden. Dennoch gab man dem Arzt recht. Er hatte ausreichend Grund zur Annahme, dass bei dem eingelieferten Kind Misshandlungen stattgefunden haben könnten. Es wies die typischen Symptome auf, welche die Folge vom Schütteltrauma sein können.

Der Richter sah es als erwiesen an, dass der Arzt richtig gehandelt hat, als dieser beim Verdacht auf Misshandlungen die Ermittlungsbehörden eingeschaltet hatte. Ein Arzt kann sich in einem solchen Fall auf einen Notstand berufen, der gerechtfertigt ist.