In seltenen Fällen dürfen Ärzte ihre Schweigepflicht brechen

Von Melanie Ruch
19. Juni 2013

Normalerweise unterliegen Ärzte und Krankenhäuser in Deutschland der ärztlichen Schweigepflicht. Das bedeutet, dass Ärzte keine patientenbezogenen Daten an Dritte herausgeben dürfen.

In seltenen Fällen darf diese Schweigepflicht jedoch gebrochen werden, wie der Bayrische Hausärzteverband aktuell auf seiner Internetseite mitteilt. Ein solcher Fall besteht beispielsweise bei meldepflichtigen Krankheiten, die die Ärzte und Krankenhäuser den entsprechenden Ämtern und Behörden melden müssen.

Aber auch gegenüber der Krankenkasse, dem Medizinischen Dienst, den Sozial- und Versorgungsämtern oder auch den Angehörigen der Patienten darf in Ausnahmefällen Auskunft erteilt werden.

Ein Grund für einen solchen Ausnahmefall wäre beispielsweise der sogenannte rechtfertigende Notstand, der besteht, wenn das Weitergeben der Patientendaten "zum Schutz eines anderen Rechtsgutes" notwendig ist. Bevor patientenbezogene Daten an Dritte weitergegeben werden dürfen, muss der Arzt allerdings die schriftliche Einwilligung des Patienten einholen.