Ein Kinobetreiber muss laut neuem Gesetz für Popcorn und andere Knabbereien weniger Steuern zahlen
Wie der Bundesfinanzhof (BfH) nun entschieden hat, muss ein Kinobetreiber, wenn er Popcorn oder andere Knabbereien verkauft, nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 anstatt 19 Prozent bezahlen. So liegt also der Steuersatz wie bei den reinen Steh-Imbissbuden-Betreibern - wie auch das letzte Urteil zeigte - nur bei diesem ermäßigten Steuersatz. Hierbei ist es egal, ob der Kinobetreiber Tische und Stühle im Foyer aufstellt, denn diese können auch andere Besucher - die nichts verzehren - benutzen. So gilt auch eine alleinige Zubereitung eines warmen Gerichts noch nicht als Dienstleistung, denn diese unterliegen dem höheren Umsatzsteuersatz, wogegen Lieferungen nicht darunter fallen.
Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Ermaessigung-fuer-Kino-Popcorn-article4562296.html Abgerufen am 21. Oktober 2011