Einfach "krank feiern": Hat der Arbeitgeber die Chance, den Krankenschein zu überprüfen?

Wir informieren Sie über die Rechte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Bezug auf Krankmeldungen

Von Cornelia Scherpe
16. November 2016

Rein statistisch macht jeder Zehnte gelegentlich einen "Urlaubstag", indem mit Kopfschmerzen, Übelkeit und co. der Hausarzt aufgesucht wird. Mit etwas Schauspieltalent lässt sich ein Krankenschein bekommen und der Gang zur Arbeit entfällt. Durch das Entgeltfortzahlungsgesetz muss der Arbeitgeber dennoch das volle Gehalt beziehungsweise den vollen Lohn für den Tag zahlen. Es ist daher kein Wunder, dass viele Firmen bei fragwürdigen Krankschreibungen gern wissen möchten, ob der Angestellte wirklich krank ist.

Rechte des Arbeitgebers

Grundsätzlich ist der behandelnde Arzt an die Schweigepflicht gebunden. Er darf dem Arbeitgeber gegenüber nicht sagen, aus welchem Grund der Patient einen Krankenschein bekommen hat. Die genaue Diagnose wird nur an die Krankenkasse übermittelt und auch bei dieser darf der Arbeitgeber keine Auskunft einholen. Die einzige Ausnahme bilden Infektionskrankheiten mit hoher Ansteckungsgefahr. In diesem Fall müssen Mitarbeiter und Kunden über ihr Risiko informiert werden.

Doch die Firma ist nicht ganz machtlos, wenn ein hartnäckiger Zweifel besteht, etwa weil der Betreffende gern an Montagen und Freitagen krank wird, oder den Krankenschein genau für die Woche erhält, in der er gern Urlaub gehabt hätte und dieser abgelehnt wurde.

Folgen für den Arbeitnehmer

Vermutet der Chef eine sogenannte Gefälligkeitskrankschreibung, kann er den MDK kontaktieren. Das Kürzel steht für den "Medizinischen Dienst der Krankenkassen" und untersucht den Betroffenen. Da hier keine persönliche Beziehung zwischen Arzt und Patient besteht, erfolgt eine objektive Begutachtung. Zwar ist auch der MDK auch an die Schweigepflicht gebunden, aber er darf dem Arbeitgeber mitteilen, ob die Krankschreibung berechtigt, oder das Attest nicht zutreffend war.

Kann der Arbeitgeber zeigen, dass der Krankenschein vom Arzt zu unrecht ausgestellt wurde, kann eine Klage auf Schadensersatz erfolgen. Der Angestellte muss mit einer Abmahnung rechnen und die Fortzahlung von Lohn/Gehalt kann unterbrochen werden.