Einkünfte aus einer Solaranlage können auf die Rente angerechnet werden

Vorsicht vor Rentenkürzungen aufgrund Einkünften aus selbst erzeugter Energie

Von Ingo Krüger
30. April 2015

Wer in Altersteilzeit geht oder aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit vor dem Erreichen der Altersgrenze Rente bezieht, darf nicht mehr als 450 Euro im Monat dazuverdienen, zweimal im Jahr sind bis zu 900 Euro erlaubt. Liegt der Betrag regelmäßig darüber, wird die Rente gekürzt. Nicht nur um die Summe, die über 450 Euro liegt, sondern pauschal um ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel.

Wer erzeugten Strom an einen Netzbetreiber verkauft gilt als Unternehmer

Die Einnahmen müssen nicht zwangsläufig aus einer Erwerbstätigkeit stammen, sondern können auch etwa durch die Einspeisevergütung der Photovoltaikanlage erzielt werden. Wer den erzeugten Strom aus einer Solar-, Photovoltaik- oder Windkraftanlage an einen Netzbetreiber verkauft, gilt steuerrechtlich als Unternehmer.

Gewinne daraus werden bei bestimmten Rentenarten als Einkommen angerechnet - die Rente wird reduziert. Vollrentner in regulärer Altersrente sind davon nicht betroffen. Sie müssen lediglich Steuern auf ihren Zuverdienst zahlen.

Einkünfte neben der Rente werden zusammengezählt

Frührentner sollten daher darauf achten, dass Einkünfte neben der Rente zusammengerechnet werden. Dies betrifft nicht nur Arbeitslohn, sondern auch

Einnahmen aus Vermögen, Vermietung und Verpachtung sind von dieser Regelung ausgenommen. Die letzte Entscheidung trifft der jeweilige Rentenversicherungsträger.