Eisessen zählt nicht als Arbeitsunfall

Von Marion Selzer
5. Dezember 2011

Die gesetzliche Unfallversicherung greift in der Regel auch dann, wenn man sich auf dem Arbeitsweg verletzt. Allerdings gilt dies nur, wenn man dabei eine Tätigkeit ausführt, die etwas mit der Arbeit zu tun hat. Wer auf dem Arbeitsweg ein Eis schleckt und sich daran verschluckt, kann dies nicht als Arbeitsunfall geltend machen, so das Sozialgericht Berlin.

Es ging dabei um einen Unternehmensberater, der sich auf dem Rückweg eines geschäftlichen Termins ein Eis gönnte. Dabei kam es dazu, dass er einen Bissen der Kühlspeise verschluckte, was einen Herzinfarkt auslöste. Die Richter waren der Auffassung, dass der Geschädigte keinen Anspruch durch die gesetzliche Unfallversicherung geltend machen könne, denn Eisschlecken gehöre nicht zu den geschützten Tätigkeit durch eine Unfallversicherung. Für das Eintreten der Versicherungspflicht müsse es einen sachlichen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Eisschlecken gegeben haben, und dieser fehle hier. Schäden durch den Verzehr von Nahrung seien in der Regel nicht versichert.

Eine Ausnahme könne hier nur eingeräumt werden, wenn das Essen dazu dient, seine Arbeitskraft wieder zu erlangen oder Betriebsgründe verlangen, dass besonders schnell aufgegessen werde. Bei dem Schlecken von Eis handele es sich dagegen gewöhnlich um eine Genusserfahrung und nicht um sich für den Beruf zu stärken. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger sich auf dem Weg nach Hause befunden habe.