Schäden durch Organspenden werden nicht von der Unfallversicherung übernommen

Weil die Schäden auf eine bewusst zugestimmte Operation zurückzuführen sind, zahlt die Unfallversicherung nicht

Von Marion Selzer
7. November 2011

Ebenso wie Arbeitsunfälle sind auch Komplikationen bei Organspenden durch eine Unfallversicherung abgedeckt, allerdings gibt es hierbei Grenzen. Kommt es erst im Nachhinein zu Komplikationen, dann greift der Schutz der Unfallversicherung nicht immer, da dies dann nicht ohne Weiteres als ein Arbeitsunfall gewertet werden könne, so das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.

Mann leidet nach Nierenspende unter Spätfolgen

Die Richter hatten über den Antrag eines 54-jährigen Mannes zu entschieden, der seinem Bruder seine linke Niere gespendet hatte. Erst einige Wochen nach der Operation kam es zu Spätfolgen wie

Aufgrund eines ärztlichen Gutachtens stellte sich heraus, dass diese Beschwerden auf eine Funktionsstörung der rechten Niere zurückzuführen war. Der Betroffene wurde infolge dessen arbeitsunfähig geschrieben und konnte seinen Malerberuf nicht weiter ausüben.

Die von ihm geforderte Erwerbsminderungsrente wurde ihm von seiner Versicherung dennoch nicht zugestanden, weil ihr die erforderliche Rechtsgrundlage fehlte. Schließlich seien die Beschwerden des Klägers nicht auf einen Unfall, also ein unvorhersehbares Ereignis zurückzuführen, sondern auf eine eingewilligte, risikobehaftete Operation.

Richter stimmen der Versicherung zu

Die Richter gaben der Versicherung Recht. Hier habe sich ein allgemeines Folgerisiko eines operativen Eingriffs verwirklicht und es läge kein Unfall-ähnliches Ereignis vor. Wäre der Maler infolge von Krankheitserregern erkrankt und wäre es dadurch zu Komplikationen gekommen, hätte der Schutz durch die Unfallversicherung greifen müssen.

Ob der Kläger sich mit diesem Urteil zufrieden gibt, ist fraglich, als weiteres Rechtsmittel steht ihm eine Revision zur Verfügung.