Entlassung einer verschleierten Kinderbetreuerin in Paris sorgt weiterhin für heftige Debatten

Von Heidi Albrecht
21. Oktober 2013

Die Entlassung einer verschleierten Angestellten einer privaten Kinderkrippe in Frankreich hatte von Anbeginn für heftige Debatten gesorgt. Nun geht der erbitterte Rechtsstreit vor dem Pariser Berufungsgericht in eine weitere Runde. Der Oberstaatsanwalt François Falletti betonte zwar, dass die Religionsfreiheit ein Grundrecht sei, welches allerdings in Angesicht der Ausübung des Berufes einer Kindererzieherin eingeschränkt werden kann und zwar unter dem Aspekt, dass dies dem Wohl der Allgemeinheit diene.

Der Arbeitgeber hatte die Erzieherin entlassen, da sie nicht gewillt war, während der Ausübung ihres Berufs das islamistische Kopftuch abzulegen. Die Krippe befindet sich in einem sozial benachteiligten Viertel von Paris.

Die Geschichte nahm bereits 2008 ihren Lauf. Die Klägerin ging immer wieder in Berufung, bis schließlich der Kassationsgerichtshof in Paris ihr Recht gab. Die Begründung war hier, dass man bei einer privaten Anstellung, wie sie hier vorlag, die Trennung zwischen Staat und Kirche nicht heranziehen kann, da es sich nicht um eine öffentliche Einrichtung handle.