Erbrecht - Uneheliche Kinder werden ehelichen nahezu gleichgestellt

Von Thorsten Hoborn
21. Mai 2010

Die Gesetzesparagraphen des Erbrechts wurden zu Beginn des Jahres erneut überarbeitet und abgeändert. Eltern, die den Lebensstil ihrer Kinder missbilligen, dürfen ihnen nun nicht länger ihr zustehendes Erbe verwehren. Desweiteren erfolgte eine Gleichstellung der Erbrechtsansrüche: uneheliche und eheliche Kinder gelten vor dem Gesetz nun als gleichberechtigt. Lediglich uneheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 das Licht der Welt erblickten, werden auf Gesetzesebene nicht als offiziell verwandt betrachtet und ihnen wird der Erbanspruch verwehrt.

Nicht in Eheverhältnissen geborene Kinder erben in manchen Fällen auch nicht unmittelbar nach dem Tod des Vaters, sondern erst, wenn auch die Mutter verstorben ist. Diese Benachteiligung ist vom Gesetz her noch immer gewollt und soll die Bildung von Erbgemeinschaften verhindern.