Fettabsaugungen dürfen nicht von der Steuer abgesetzt werden

Von Melanie Ruch
25. Oktober 2013

Schönheitsoperationen sind, wie der Name schon vermuten lässt, in der Regel rein kosmetische Eingriffe, die der Verschönerung des eigenen Körpers dienen. Wenn keine medizinische Indikation für einen solchen Eingriff vorliegt, dürfen die Kosten dafür auch nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Das hat das Finanzgericht im Fall einer Frau entschieden, die im Jahr 2006 wegen ihres so genannten Reiterhosensyndroms mehrere Fettabsaugungen durchführen ließ. Ihre Krankenkasse hatte die Kostenübernahme für die Eingriffe abgelehnt. Sie reichte Klage gegen diese Entscheidung beim Sozialgericht ein, jedoch ohne Erfolg.

Dennoch unterzog sie sich den Fettabsaugungen für insgesamt rund 12.000 Euro und setzte sie in ihrer Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastung von der Steuer ab.

Dagegen sperrte sich das Finanzamt jedoch und die Frau zog mit dem Fall vor das Finanzgericht. Sie gab an, dass die Eingriffe medizinisch notwendig gewesen seien, damit sie zukünftig ohne Schmerzen und Beschwerden leben kann. Dem Finanzgericht zufolge, hätte sie in diesem Fall jedoch ein amtsärztliches Gutachten vorlegen müssen, welches die medizinische Indikation bestätigt.