Finanzamt gewährt Verpflegungspauschalen bei berufsbedingtem Zweitwohnsitz

Von Melanie Ruch
27. Mai 2013

Wer aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz unterhalten muss, kann in den ersten drei Monaten die finanziellen Mehaufwendungen für die Verpflegung steuerlich berücksichtigen lassen, allerdings nur in Form von Pauschalen. Nach Annahme des Finanzamts kennt sich der Steuerzahler in der Region seines neuen Zweitwohnsitzes anfangs noch nicht gut genug aus, um seine Verpflegung kostengünstig zu beziehen.

Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen erhält der Steuerzahler daher in Form von Pauschalbeträgen zurück. Für jeden ganzen Tag, den sich der Steuerzahler berufsbedingt in seinem Zweitwohnsitz aufhält, erhält er demnach eine Pauschale von 24 Euro. Für Tage, an denen er sich mindestens 14 Stunden im Zweitwohnsitz aufhält, bekommt er pauschal zwölf Euro und für jeden Tag, an dem er dort mindestens acht Stunden verbringt, gibt es sechs Euro zurück.

Diese Pauschalen gelten allerdings nur für die ersten drei Monate nach der Gründung des Zweitwohnsitzes, da sich der Steuerzahler nach dieser Zeit gut genung in der Region auskennen sollte, um zu wissen wo er seine Verpflegung künftig kostengünstig beziehen kann. Die Pauschalen gelten außerdem nicht in sogenannten Wegverlegungsfällen. Das bedeutet, wenn der bisherige Hauptwohnsitz zum Zweitwohnsitz und der Hauptwohnsitz in eine andere Region verlegt wird.

In diesem Fall geht das Finanzamt davon aus, dass sich der Steuerzahler in der anderen Region bereits gut genug auskennt, um keinen Mehraufwand für die Verpflegung leisten zu müssen. Das Finanzgericht in Düsseldorf ist jedoch der Meinung, dass der Steuerzahler auch in solchen Fällen Anrecht auf die Pauschalen hat und hat Revision gegen die Regelung eingereicht. Darüber muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.