Finanzielle Entschädigung für Besitzer einer Photovoltaikanlage bei Netzabschaltung

Bei Ausfällen oder Einschränkungen aufgrund eines Netzengpasses besteht ein Entschädigungsanspruch

Von Ingo Krüger
11. März 2015

Besitzer einer Photovoltaikanlage haben Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung, wenn sie ihren Strom nicht in das Netz einspeisen können. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Münster bestätigt (Az.: 7 U 42/14).

Dies gilt jedoch nur für Anlagen, die noch unter dem bis zum 31. Juli 2014 gültigen Energieeinspeisungsgesetz (EEG) in Betrieb gingen. Seit dem 1. August 2014 entfällt die Pflicht zur Entschädigung.

Ertragsverlust durch Überspannungsabschaltungen

Im konkreten Fall hatte ein Mann aus Borken 2012 eine Photovoltaikanlage installiert. Schon im Winter 2012 kam es immer wieder zu Überspannungsabschaltungen durch den öffentlichen Netzbetreiber. Dafür sollte das Unternehmen dem Borkener einen Ertragsverlust in Höhe von rund 15.000 Euro ersetzen. Da der Netzbetreiber dies ablehnte, klagte der Mann.

Entschädigungsanspruch

Das Gericht entschied nun, dass ein Entschädigungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 EEG (2012) vorliege. Der Netzbetreiber sei verpflichtet, Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu entschädigen, wenn die Einspeisung von Strom aus der Anlage aufgrund eines Netzengpasses nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.

Auch der rechtzeitige Hinweis darauf, dass die Netzkapazität begrenzt sein kann, entbinde den Netzbetreiber nicht von der Zahlung einer Entschädigung.