Flexible Teilzeit - Beschäftigte sollten ihre Rechte kennen

Von Dörte Rösler
19. August 2014

Fast jeder zweite Beschäftigte im Einzelhandel arbeitet in Teilzeit, eine steigende Zahl von ihnen hat zudem Verträge mit flexiblen Stunden pro Monat. Für die Betroffenen bedeutet das: wenig Planungssicherheit und schwankendes Einkommen.

Alles müssen Teilzeitkräfte sich aber nicht gefallen lassen. Für Arbeitgeber sind flexible Teilzeitverträge eine praktische Lösung. Sie können ihre fixen Lohnkosten niedrig halten, haben im Bedarfsfall aber sofort ausreichend Mitarbeiter.

Wenn auf dem Papier etwa zehn Stunden wöchentlich zugesichert sind, müssen sie einen Beschäftigten auch nicht länger einsetzen. Werden in einer Filiale mehr Kräfte benötigt, dürfen sie aber längere Arbeitszeiten verlangen.

Grenzen der Flexibilität

Damit Beschäftigte mehr Planungssicherheit haben, hat der Gesetzgeber die Flexibilität jedoch rechtlich begrenzt. So darf der Chef die Mitarbeiter nicht spontan einteilen: wenn der Tarifvertrag keine anderen Fristen vorsieht, müssen Arbeitnehmer mindestens vier Tage vor Dienstantritt informiert sein. Wer erst am Vorabend einen Anruf bekommt, darf also den Dienst verweigern.

In der Praxis kommt dies jedoch selten vor, denn viele flexible Verträge sind befristet. Beschwert sich der Mitarbeiter, verlängert der Arbeitgeber einfach den Vertrag nicht. Rechtlich ist das zulässig. Verträge, in denen keine Basis-Stundenzahl festgelegt ist, lassen sich allerdings vor Gericht anfechten.