Bei Teilzeitarbeit muss die monatliche Arbeitszeit korrekt im Vertrag angegeben werden

Monatliche Arbeitszeit muss bei Teilzeitarbeit korrekt im Arbeitsvertrag angegeben werden

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
24. Juni 2011

Wenn bei einem Arbeitnehmer in seinem Arbeitsvertrag nicht konkret die Zahl der monatlichen Stunden für eine Teilzeitbeschäftigung angegeben werden, so kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass es sich um eine volle Stelle handelt. Dies hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt im Fall eines Wachmanns bestätigt.

BAG legte die monatliche Arbeitszeit auf den Tarif von 160 Stunden fest

Der Wachmann war bei einem Sicherheitsdienst am Flughafen Köln/Bonn angestellt. Nach Tarif hätte er monatlich 160 Stunden als Vollzeit arbeiten müssen. Da aber in seinem Vertrag nur von durchschnittlichen 150 Stunden die Rede war und der Wachmann aber in der Vergangenheit im Durchschnitt sogar 188 Stunden Dienst im Monat hatte, wollte er dies auch als regelmäßige Arbeitszeit festschreiben lassen, beziehungsweise wenigstens die tariflichen 160 Stunden.

Beim Urteil des BAG wurde dann die monatliche Arbeitszeit auf den Tarif von 160 Stunden festgelegt, weil in dem Vertrag nicht ersichtlich war, wie sich die durchschnittlichen 150 Stunden ermitteln lassen und wann und wie der Ausgleich der Mehrarbeitsstunden erfolgen soll. So ist also eine solche undeutliche Angabe in einem Arbeitsvertrag unwirksam und somit gilt dann der Tarif für eine Vollzeitarbeit.

Unklare Formulierungen in Verträgen zum Nachteil des Verbrauchers sind unwirksam

Wenn unklare Formulierungen in einem anderen Vertrag, beispielsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zum Nachteil des Verbrauchers stehen, so sind sie ebenfalls unwirksam und werden so gewertet, als ob sie nicht geschrieben sind.