Fluggäste haben bei Vogelschlag kein Anrecht auf Ausgleichszahlung

Von Max Staender
26. September 2013

Mit der Verspätung nach einem Vogelschlag am Flugzeug müssen sich die Passagiere nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof abfinden und haben damit kein Anrecht auf die knapp 600 Euro hohe Ausgleichszahlung.

Die Richter betonten, dass es sich bei einem Triebwerksschaden infolge eines Vogelschlags um einen "außergewöhnlichen Umstand" handelt, welche von den Airlines in keiner Weise beeinflusst werden und man sie deswegen auch nicht dafür verantwortlich machen könne.

Im Detail ging es um zwei Fälle von Touristen, welche in Fuerteventura und Gambia festsaßen, da der Pilot der Maschinen den Start wegen Vogelschlags abbrechen musste.

Der Vorsitzende BGH-Richter Peter Meier-Beck hielt zudem den Hinweis der Kläger für nicht relevant, dass man derartige Zwischenfälle mit Böllern oder Falken verhindern könnte, da die so genannten Vogelvergrämungsmaßnahmen nicht in den Verantwortungsbereich des Luftverkehrsunternehmens fallen.