Flutopfer: Mieter können gegenüber Vermieter Ansprüche geltend machen

Von Ingrid Neufeld
7. Juni 2013

Deutschland säuft ab. Viele Gebiete sind derzeit vom Hochwasser betroffen. Was aber wird sein, wenn die Flut sich zurückgezogen hat? Das sind Gedanken, die sicherlich viele derzeit umtreiben. Wohl dem Eigentümer, der eine Versicherung hat. Der Staat hat Hilfeleistungen angekündigt und Instandsetzungsarbeiten können auch steuerlich abgesetzt werden.

Mieter haben da manchmal die besseren Karten, denn sie können ihrem Vermieter gegenüber Ansprüche anmelden. Steht in der Wohnung das Wasser, ist der Vermieter in der Pflicht für das Abpumpen und Trockenlegen zu sorgen. Auch eventuelle Schäden müssen vom Vermieter ausgebessert werden, sogar wenn an vermieteten Einbauküchen, oder Teppichböden Schäden entstanden sind.

Für eigene Gegenstände muss der Mieter selbst sorgen. Wenn die Wohnung nach Abzug des Wassers nicht mehr nutzbar ist, oder nur unter Einschränkungen, ist eine Mietminderung möglich. Bei nicht Bewohnbarkeit beträgt diese hundert Prozent. Allerdings muss der Mieter den Vermieter über den Zustand der Wohnung in Kenntnis setzen und am besten durch Fotos belegen.

Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht, es sei denn der Vermieter nimmt die Reparatur nicht rechtzeitig in Angriff und dadurch werden zusätzliche Schäden am Eigentum des Mieters verursacht.

Ein beschädigtes Haus muss repariert werden. Es gibt allerdings Ausnahmen, nämlich wenn die Kosten das Zumutbare übersteigen. Wenn keine Möglichkeit für eine Ersatzwohnung besteht, gibt es die Kündigung des Mietvertrags.

Ist das Haus vollkommen unbewohnbar, so ist das Mietverhältnis automatisch erloschen. Hier entfällt auch der Anspruch auf eine Ersatzwohnung.