Freiwilligkeitsklausel für Weihnachtsgeld ist nicht immer wirksam

Von Dörte Rösler
20. Juni 2013

Wenn das Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag detailliert geregelt ist, muss der Arbeitgeber es auch zahlen. Eine zusätzlich vorhandene Freiwilligkeitsklausel greift dann nicht. In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht damit einem Beschäftigten Recht gegeben, der für die Jahre 2009 und 2010 eine Nachzahlung von mehreren tausend Euro forderte.

Das Gericht kippte damit allerdings nicht alle solchen Klauseln. Wenn das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung sein soll, kann der Chef dies durchaus vertraglich festhalten. Beschäftigte können dann keine Ansprüche erheben.

Im konkreten Fall enthielt der Arbeitsvertrag jedoch so ausführliche Regelungen zum Weihnachtsgeld, dass die Richter darin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot sahen.