Fristlose Kündigung eines Alkoholkranken ist nicht rechtens
Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz jetzt entschied, darf ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter, der alkoholkrank ist, nicht ohne Weiteres fristlos kündigen.
Bevor der Arbeitgeber zu einer solchen Maßnahme greift, muss der betroffene Mitarbeiter die Möglichkeit haben, an einer Entziehungskur teilzunehmen. Erst wenn der Betroffene dies ablehnt, könne der Arbeitgeber auch die Kündigung aussprechen.
Bei dem vorliegenden Fall war einer Krankenschwester, die alkoholkrank war, von ihrem Arbeitgeber wegen mehreren Zwischenfällen fristlos gekündigt worden, beziehungsweise man bot man ihr eine andere Stelle an, die aber eine geringere Bezahlung vorsah. Daraufhin kam es zur Klage vor Gericht und die Richter gaben der Frau Recht, denn die Alkoholsucht ist wie eine Krankheit zu bewerten.
Der Arbeitgeber habe die Pflicht, der Frau die Möglichkeit einer dementsprechenden Behandlung zu geben. So war die fristlose Kündigung zu voreilig geschehen.