Frühgeburt wirkt sich leistungsmindernd aus - Eltern erhalten weniger Geld

Von Ingrid Neufeld
14. März 2013

Wenn ein Baby zu früh das Licht der Welt erblickt, werden Mutterschaftsgeld und Elterngeld miteinander verrechnet, sodass die Mutter unterm Strich weniger Geld bekommt. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel in einem aktuellen Fall entschieden.

Bei der Klage ging es um eine Entbindung, die 20 Tage vor dem errechneten Entbindungstermin erfolgte. Die Mutter erhielt Mutterschaftsgeld und zusätzlich einen umlagefinanzierten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber. Für das erste Lebensjahr des Kindes wurde von der Frau Elterngeld beantragt.

Das Bundesland Hessen verrechnete die Mutterschaftsleistungen mit diesen Leistungen und überwies erst ab dem dritten Lebensmonat des Babys Gelder an die Mutter. Die Frau stellte sich auf den Standpunkt, dass die Verrechnung bis zum errechneten Geburtstermin nicht rechtens sei und klagte. Vor dem Bundessozialgericht erlag die Klägerin, da das Gesetz, die Verrechnung der Leistung auch bei einer Frühgeburt zwingend vorschreibt. Außerdem verwies das Gericht auf die Zielsetzung des Elterngeldes, die am Betreuungsbedarf des Kindes festgemacht sei und der natürlich mit der Geburt beginnt.

Unabhängig von diesem Urteil gilt seit Jahresanfang eine neue Berechnung des Elterngeldes, durch die manche Familien um einiges weniger an Leistungen bekommen, teilweise bis zu 40 Euro weniger als bei Kindern, die im Vorjahr geboren wurden.