Für Alkoholika gelten strenge Werberichtlinien

Von Marion Selzer
3. April 2012

Der Generalanwalt vom Europäischen Gerichtshof ist der Meinung, dass die Bezeichnung "bekömmlich" nichts auf einem Weinetikett oder sonstigen alkoholischen Getränken zu suchen hat. Denn nach einer EU-Richtlinie darf für Alkoholika nicht mit gesundheitlichen Aspekten geworben werden.

Im Fall geht es um einen Streit zwischen Rheinland-Pfalz und einem dort ansässigen Winzerunternehmen. Das Winzerunternehmen warb für seinen Wein unter anderem mit den Worten "milder Genuss" und "bekömmlich". Das hielten Zuständige des Landes für einen Verstoß gegen gültiges EU-Recht und zogen vor Gericht. In Kürze werden die Richter vom Europäischen Gerichtshof über den Fall entscheiden.